12. Mai 2017
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Wenn die Versicherung nicht zahlt – Rechtsanwalt klärt auf

Wenn die Versicherung nicht zahlt, sollten Sie als Versicherungsnehmer die Entscheidung Ihrer Versicherung nicht ungeprüft akzeptieren.

Aus langjähriger Erfahrung können wir Ihnen als Spezialisten für Schadensfälle versichern, dass Versicherungen insbesondere bei Großschäden zunächst versuchen die Regulierung Ihres Schadens mit dünnen Argumenten abzulehnen.

Vorgehensweise

Sie haben einen Schaden erlitten.

Gleichgültig, ob bei Ihnen eingebrochen wurde oder ob Sie aufgrund einer Erkrankung Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen müssen; bereits bei der Erstellung des schriftlichen Leistungsantrages und der Schilderung des Sachverhaltes sollten Sie als Versicherungsnehmer Einiges beachten.

Hier gilt der Grundsatz: Bleiben Sie bei der Wahrheit.

Spätere Korrekturen wirken nicht glaubhaft und können im schlimmsten Falle den Verdacht des versuchten Versicherungsbetruges begründen. Wir empfehlen daher, dass Sie sich bereits bei der Ausfüllung des Leistungsantrages von Experten wie bei der Kanzlei Balduin & Pfnür helfen lassen, damit unzureichende oder falsche Angaben nicht zu Problemen werden.

Nach Eingang Ihres Leistungsantrages prüft die Versicherung den Sachverhalt sowie Ihre Angaben. Zur Beschleunigung der Regulierung ist es bereits hilfreich, wenn Ihrem Antrag Nachweise beigefügt wurden wie z.B. Rechnungen, Kostenvoranschläge, ärztliche Unterlagen, Fotos etc., die den behaupteten Schaden stützen können.

Anderenfalls wird die Versicherung unter Umständen mehrfach bestimmte Unterlagen anfordern. Dies kann die Regulierung Ihres Schadens um Wochen hinauszögern.

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Wenn die Versicherung die Zahlung ablehnt…

Wird sie hierfür Gründe anführen und unter Umständen darauf verweisen, dass nach den Versicherungsbedingungen eine Zahlung ausgeschlossen sei oder aber dass der Schaden von Ihnen nicht nachgewiesen wurde.

Hier bedarf es einer genauen Prüfung der Versicherungsbedingungen und Kenntnis der ergangenen Rechtsprechung.

Beispiel:

Die Versicherung lehnt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab, weil Sie in Ihrem damaligen Versicherungsantrag nicht angegeben haben sollen, dass Sie z.B. vor 5 Jahren einen Bandscheibenvorfall erlitten haben.

Sofern Sie jedoch nachweislich Ihrem Versicherungsvertreter von dem Bandscheibenvorfall bei Ausfüllung des Antrages erzählten und dieser es versäumte diese Erkrankung in den Antrag aufzunehmen, so muss die Versicherung dennoch die Rente auszahlen.

Dies deshalb, weil der Bundesgerichtshof die sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung entwickelte. Der BGH führte aus, dass der Vermittlungsvertreter nicht nur Empfangsbote sei, sondern als rechtsgeschäftlich bestellter passiver Stellvertreter handele, weshalb er nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 VVG a. F. zur Entgegennahme des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrages berechtigt sei. Diese Rechtsprechung wurde im Folgenden zur herrschenden Meinung. Mit der Neufassung des Versicherungsvertragesgesetzes 2008 wurden die wesentlichen Grundsätze dieser Auge-und-Ohr-Rechtsprechung ins Gesetz übernommen.

Dieses kurze Beispiel soll aufzeigen, dass Entscheidungen von Versicherungen zunächst oft unanfechtbar wirken, mit der Kenntnis entsprechender Rechtsprechung und der Versicherungsgesetze sodann jedoch abgeändert werden können.

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