9. Juli 2018
image

Urlaub in der Scheinselbstständigkeit – Fachanwalt für Arbeitsrecht klärt auf

Viele Betriebe arbeiten immer noch gerne mit „Freelancern“ und Selbstständigen zusammen, um flexibel zu bleiben und insbesondere Kosten zu sparen. Bei dieser Form der Zusammenarbeit trägt der Auftraggeber nämlich keine Sozialversicherungsbeiträge für den Auftragnehmer.

Wer gewerblich nur für einen Auftraggeber arbeitet, von ihm Aufgaben erhält und finanziell von ihm abhängig ist, kann feststellen lassen, dass er Arbeitnehmer des Auftraggebers ist und kein Gewerbetreibender. Welche Rechte, inbesondere zum Thema Urlaub damit einhergehen, hat jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 29.11.2017entschieden.

Ein nicht gewährter Urlaub kann bei einer Scheinselbständigkeit auch über Jahre angesammelt werden und am Ende der Tätigkeit abzugelten sein. Dieser Anspruch kann laut EuGH nicht verjähren.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: der Brite, Conley King, war 13 Jahre als Verkäufer auf Provisionsbasis für ein britisches Unternehmen tätig. Die Zusammenarbeit war als selbstständiges Dienstverhältnis deklariert. Deshalb hat er keinen Urlaub genommen und ihm wurde keine Urlaubsabgeltung bezahlt. Nachdem im Jahr 2012 das Dienstverhältnis beendet wurde, erhob King Klage unter anderem auf Abgeltung seines Urlaubsanspruchs. Das britische Arbeitsgericht stellte die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers fest und legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung: Muss ein Arbeitnehmer seinen Urlaub erst nehmen, bevor er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf eine Bezahlung hat? Verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub nicht ermöglicht hat?

Der EuGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen nicht genommenen, bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt übertragen und ansammeln kann, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Zudem wurde entschieden, dass dieser Anspruch nicht verfallen kann.

Was bedeutet das für die Praxis?

Es handelt sich um ein wichtiges Urteil für Scheinselbstständige, die unter Umständen nach Beendigung der Tätigkeit bei dem vermeintlichen Auftraggeber, nach Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ihren Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen können.

Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn ein freier Mitarbeiter faktisch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt ist. Dies ist vor allem der Fall, wenn ein Dienstleister nur für einen Auftraggeber tätig und weisungsgebunden ist. Eine Beurteilung, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis gegeben ist, ist jedoch weitaus komplexer und anhand vieler Kriterien zu prüfen. Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Statusfeststellung bei einer Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen oder das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen zu lassen.

Die Scheinselbstständigkeit ist weit verbreitet und viele „freie Mitarbeiter“ sind sich nicht bewusst, dass sie sich eigentlich ein einem Angestelltenverhältnis befinden. Unsere Anwaltskanzlei aus Mülheim hat auch die Erfahrung, dass im gesamten Ruhrgebiet, insbesondere in der Bau- und Fleischbranche, Arbeiter scheinselbständig beschäftigt werden. Eine Beschäftigung als freier Mitarbeiter hat in erster Linie viele Vorteile für den Auftraggeber, da er für einen echten freien Mitarbeiter keine Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherungsträger zahlen muss. Zudem genießt der freie Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz und hat keinen Anspruch auf Jahresurlaub. Wie sich die Beurteilung bezüglich des Urlaubsanspruchs nach Feststellung eines Arbeitsverhältnisses darstellt, wurde nun entschieden.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Haben Sie eine Frage, möchten einen Termin vereinbaren, oder unseren telefonischen Service nutzen? Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

Rechte bei Feststellung eines Arbeitsverhältnisses

Wenn das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gerichtlich festgestellt wird, stehen dem „freien Mitarbeiter“ dieselben Ansprüche zu, wie einem Arbeitnehmer. Der Auftraggeber wird verpflichtet die Sozialversicherungsbeiträge, die in der Zeit der Beschäftigung angefallen sind, nachzuzahlen. Nach vorliegender Entscheidung des EuGH wird es dem freien Mitarbeiter, der nun als Angestellter behandelt wird, unter Umständen möglich sein, zusätzlich etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche für die gesamte Beschäftigungsdauer geltend zu machen. Dies können unter Umstände tausende Euros sein, sodass wir eine Prüfung durch unsere Anwälte, die zu den besten Anwälten zum Thema Scheinselbstständigkeit in der Region gehören, anraten.

Allein bei der gesetzlichen Mindestanzahl an Urlaubstagen dürfte ein Scheinselbstständiger 1,5 Monatsgehälter als Urlaubsabgeltung pro Jahr beanspuchen können. Dauert die Zusammenarbeit bereits seit mehreren Jahren an, kommen schnell Beträge in 5 – stelliger Höhe zustande.

Die weitreichenden Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit werden an diesem Fall erneut sehr deutlich. Daher empfiehlt sich, sowohl für die vermeintlichen freien Mitarbeiter als auch für die Arbeitgeber, eine umfassende rechtliche Beratung.

Kategorien

Schlagwörter

Jetzt Kontakt aufnehmen

Möchten Sie eine kostenfreie Prüfung Ihres Anliegens erhalten oder einen Termin vereinbaren?